Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft

für Suchtkranke und Angehörige

Diözesanverband Freiburg e.V.

KreuzbundDiözesanverband Freiburg e.V.

Hubert Grimming, Oberkirch

Bericht: Öffentliche Auszählung Briefwahlergebnis der 16. Mitgliederversammlung 2020

Zeit26.9.2020
OrtSchön­statt­zentrum Marienfried
BerichtBernd Galowski

In der Vorstandssitzung am 11.7.2020 wurde beschlossen, wegen der aktuellen COVID-19 Pandemie von den gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen und die Mitglieder­versammlung in Form einer Briefwahl durchzuführen.

Im Rahmen einer Mailing Aktion sind die Mitglieder am 29.7.2020 über den geplanten Prozessablauf informiert und unter Einräumung einer Frist bis zum 20.8.2020 aufgefordert worden, für die zu besetzenden Funktionen Wahlvorschläge zu formulieren.

Im Kontext dieser Vorstandssitzung wurde für die Durchführung der Briefwahl ein Wahlvorstand etabliert. Dieser setzt sich aus Bernd Galowski, Pater Albert-Maria Banholzer und Hans Joachim Abstein zusammen. Da Hans-Joachim Abstein am 26.9.2020 verhindert war, wurden Hartmut Schwartz und Hans-Peter Eckenfels von Bernd Galowski als neutrale Wahlhelfer nachnominiert.

Die Unterlagen für die Briefwahl wurden ab dem 31.8.2020 zur Post gegeben. Bis zum 25.9.2020 sind bei der Geschäftsstelle, Rheinstraße 6, 77731 Willstätt, 148 Wahlbriefe eingegangen. Das entspricht einer Quote von 50,3 %. Das erforderliche Quorum von 50 % ist somit erreicht.

Von den 148 Wahlscheinen waren am Tag der Auszählung 142 gültig und 6 ungültig.

Entlastung des Vorstandes

Der Vorstand wurde für das Geschäftsjahr 2019 mit 134 "Ja"-Stimmen zu 8 "Nein"-Stimmen entlastet.

Wahlergebnisse (grün = gewählt)

NameOrtsgruppeStimmen
Erster stellvertretender Vorsitzender
Gerhard HäringKarlsruhe II135
Regionalsprecher Nord
Roland WagnerSchwetzingen129
Erste(r) Beisitzer(in)
Maritta HeiligBruchsal II91
Benjamin GeigleKarlsruhe I45
Vertretung
Thomas HornBruchsal IV93
Diözesanausschuss
Andreas GräberKA–Durlach111
Otmar FrechBühl102
Benjamin GeigleKarlsruhe I91
Dieter GalmLahr87
Reinhard KöppBretten85
Gerd HerrmannMeßkirch80
Irene SchmidtPforzheim III77
Christoph HuberOffenburg62
Vertreter(in) Mitglieder­versammlung
Petra WachterKA–Durlach115
Thomas LangfeldtOberkirch100
Nicole Schlimm-LeyerKA–Durlach97
Norbert SteinKarlsruhe I84
Michael SiggMeßkirch78
Henry PfattheicherBruchsal II58
Klaus BechtoldBruchsal II54
Thomas HornBruchsal IV49
Jean-Claude OelhaffenHeidelberg I48
Öffent­lich­keits­arbeit
Barbara GlaserKarlsruhe III129
Vertretung
N.N.
Frauen­beauftragte
Sabine HerboldHeidelberg IV130
Vertretung
N.N.
Männer­beauftragter
Reinund BunschKarlsruhe V129
Vertretung
N.N.
Gesprächs­kreis 55+
Rolf StratemeyerPforzheim II116
Vertretung
Friedrich MeyLöffingen101
Familie als System
Bärbel KempermannEttlingen II124
Vertretung
Susanne BunschKarlsruhe V63
Nicole Schlimm-LeyerKA–Durlach40
Junger Kreuzbund
Madeleine HerboldHeidelberg IV127
Vertretung
N.N.
Deligierte Bundesversammlung
Petra WachterKA–Durlach108
Thomas LangfeldtOberkirch51
Manuela HornungBruchsal III42
Thomas HornBruchsal IV22
Reinhard KöppBretten18
Norbert SteinKarlsruhe I13
Henry PfattheicherBruchsal II6
Kassenprüfer(in)
Lutz FleischhauerGengenbach110
Albert GrauKarlsruhe II86
Klaus QuerbachHeidelberg III40
Vertretung
Petra WachterKA–Durlach111

 

Gesetzesgrundlage

Nach dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ("COFAG") im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14 vom 27.3.2020, S. 569

(…) kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, ohne Teilnahme an der Mitglieder­versammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitglieder­versammlung schriftlich abzugeben. (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 COFAG).

(…) ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. (§ 5 Abs. 3 COFAG).

§ 5 ist nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen und im Jahr 2020 stattfindende Mitglieder­versammlungen von Vereinen anzuwenden. (§ 7 Abs. 5 COFAG).